Örtliche Glücksspiele (Lotterie, Tombola, Glückstopf) - Meldung über die Abhaltung der Veranstaltung

Unter lokalen Glücksspielen verstehen sich Lotterien, Tombole und Glückstöpfe, sowie Benefizbanken und Wettbewerbe, welche auf Gemeindegebiet stattfinden. Die Abhaltung dieser Veranstaltungen muß mindestens 30 Tage vorher von den gesetzlichen Vertretern der Organisationen den zuständigen Ämtern mitgeteilt werden.

Die Mitteilung wird bei folgenden Ämtern eingereicht:

  • Ministero dell'Economia e delle Finanze, Amministrazione Autonoma dei Monopoli di Stato, Ispettorato compartimentale, Vicolo del Vò 32 - 38100 Trento (siehe beiliegenden Vordruck);
  • Bürgermeister der Gemeinde Leifers, Weissensteinerstraße 24, Lizenzamt 1. Stock (siehe beiliegenden Vordruck).

Das Amt wird Überprüfungen bezüglich der Wahrheitsgemäßheit der in den Ersatzerklärungen anstelle von Bescheinigungen und in den Ersatzerklärungen des Notorietätsaktes enthaltenen Erklärungen vornehmen.
Man weist diesbezüglich auf die Anwendung der strafrechtlichen Sanktionen im Falle von unwahren Erklärungen im Sinne des Art. 76 des D.P.R. Nr. 445 vom 28.12.2000 hin. Außerdem verfallen laut Art. 75 des D.P.R. Nr. 445 vom 28.12.2000 alle Begünstigungen,  welche durch die aufgrund der unwahren Ersatzerklärung erlassenen Maßnahmen gewährt worden sind.


Rechtsquellen
Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Oktober 2001, Nr. 430
Gemeindeverordnung auf dem Sachgebiet des Verwaltungsverfahrens und des Rechtes auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen



Zuständig

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