Vollständige Abschrift einer Standesamturkunde

Allgemeine Informationen
Die vollständige Abschrift einer Standesamtsurkunde wird immer auf stempelfreiem Papier ausgestellt.
Es können vollständige Abschriften für Geburten, Trauungen und Todesfälle, welche nach dem 01.01.1924 in Leifers, oder in anderen Gemeinden oder im Ausland (sofern die Urkunde in den Standesamtsregistern der Gemeinde Leifers übertragen wurde) stattgefunden haben, ausgestellt werden.

Die vollständige Abschrift kann, außer in den ausdrücklich vom Gesetz verbotenen Fällen, ausgestellt werden:

  • an die Person, auf die sich die Urkunde bezieht;
  • an Dritte, nur mit begründeter Anfrage, aus welcher das persönliche Interesse des Antragsstellers zum Schutz einer bedeutenden rechtlichen Situation hervorgeht;
  • 70 Jahre nach Erstellen der Urkunde. 

Voraussetzungen
Sich in einer der drei obgenannten Situationen befinden.

Dokumente, die bei der Antragsstellung vorzulegen sind

  • Gültiger Personalausweis;
  • schriftliche und begründete Anfrage.

Rechtsquellen
Art. 107, Dekret des Präsidenten der Republik vom 3. November 2000, Nr. 396. Standesamtsordnung
Art. 177, Gesetzvertretendes Dekret vom 30. Juni 2003, Nr. 196. Datenschutzgesetz



Zuständig