Trennung der Ehegatten

Seit dem 11. Dezember 2014, Datum des Inkrafttretens des Art. 12 des Gesetzes 162/2014, können die Eheleute vor dem Standesbeamten der Gemeinde treten um eine Vereinbarung über die Trennung, Scheidung oder zur Abänderung von vorhergehenden Verhältnissen der Trennung oder Scheidung abzuschließen.
Die Vorgehensweise muss von beiden Eheleuten einstimmig ausgewählt werden, mit vorhergehendem Gespräch mit dem Standesbeamten.

Die Anfrage kann wie folgt eingereicht werden:

  • in der Wohnsitzgemeinde von einem der Eheleute;
  • in der Gemeinde in der die Trauung stattgefunden hat;
  • in der Gemeinde in der die Trauung, die in der Kirche oder im Ausland stattgefunden hat, übertragen wurde.

Das Ehepaar kann sich NICHT an den Standesbeamten wenden, wenn:

  • es minderjährige Kinder hat;
  • es volljährige Kinder hat, die nicht wirtschaftlich unabhängig oder handlungsunfähig oder mit schwerer Behinderung sind (art. 3, Z. 3, G. 104/1992).

Die Vereinbarung darf KEINE Abkommen über Vermögensübertragungen beinhalten, kann jedoch Bestimmungen zur Verpflichtung der Zahlung einer Geldsumme als periodische Beihilfe enthalten.
Der Beistand eines Rechtsanwalts ist fakultativ.
Falls die Eheleute nicht die italienische oder deutsche Sprache sprechen, müssen sie von einem Dolmetscher begleitet sein. Der Dolmetscher, ausgestattet mit einem gültigen Erkennungsausweis, leistet einen Eid alles richtig und wortgetreu zu übersetzen.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 55 vom 06. Mai 2015, ist die Trennungsdauer um zur Scheidung zu gelangen auf 6 Monate im Falle einer einvernehmlichen Trennung, und auf 1 Jahr im Falle einer gerichtlichen Trennung, reduziert worden.

Abwicklung des Verfahrens
Die Eheleute müssen sich an den Standesbeamten wenden um den Willen, eine Vereinbarung über die Trennung, Scheidung oder zur Abänderung von vorhergehenden Verhältnissen der Trennung oder Scheidung abschließen zu wollen, mitzuteilen.
Um dem Amt die Möglichkeit zu geben, die zum Verfahren notwendigen Dokumente anzufordern, müssen beide Eheleute das Modell zur Mitteilung der Daten ausfüllen.
Jedes Modell, welches als Anlage die Fotokopie eines gültigen Erkennungsausweises haben muss, kann

Der Standesbeamte sorgt von Amts wegen für die Einholung der für das Verfahren notwendigen Dokumente von Amts wegen, welche in anderen italienischen öffentlichen Ämtern aufliegen.
In allen anderen Fällen, muss der Bürger selbst die erforderlichen Dokumente vorlegen, die die vom Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen nachweisen, um die betreffende Vereinbarung abzuschließen.
Sobald alle notwendigen Dokumente eingeholt wurden, legt der Standesbeamte, in Vereinbarung mit den Interessierten, ein Datum für die Abfassung und ein Datum für die Bestätigung der Vereinbarung fest.

Abfassung der Vereinbarung
Beide Eheleute müssen mit einem gültigen Erkennungsausweis, am vorher festgelegtem Datum im Standesamt erscheinen, um die vorgeschriebenen Erklärungen abzugeben und die daraus folgende Vereinbarung zu unterzeichnen.
Im Falle des Beistands von Seiten eines Anwalts, muss dieser mit einem gültigen Erkennungsausweis und dem Berufsausweis, der die Zugehörigkeit zur Anwaltskammer bescheinigt, ausgestattet sein.
Falls die Eheleute nicht die italienische oder deutsche Sprache sprechen, müssen sie von einem Dolmetscher begleitet sein.

Bestätigung der Vereinbarung
Nicht vor 30 Tagen ab der Unterzeichnung der Vereinbarung, an einem mit dem Amt festgesetzten Tag, muss das Ehepaar nochmals im Standesamt erscheinen, um eine weitere Erklärung zu leisten, welche die Gültigkeit der Vereinbarung bestätigt. Das Nichterscheinen entspricht der fehlenden Bestätigung der Vereinbarung.
Falls die Eheleute nicht die italienische oder deutsche Sprache sprechen, müssen sie auch in dieser Phase von einem Dolmetscher begleitet sein.
Nach der Bestätigung der Vereinbarung laufen die Wirkungen der Trennung oder der Scheidung ab dem Datum der ersten Unterzeichnung.

Kosten
Bei der Abfassung der Vereinbarung muss eine fixe Gebühr von € 16,00 beim Schatzamt der Gemeinde K/K 1985 einbezahlt werden.


Rechtsquellen
Gesetz vom 06. Mai 2015, Nr. 55
Gesetz vom 10. November 2014, Nr. 162

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