Standesamtliche Eheschließung

Allgemeine Informationen
Sowohl für zivile als auch für kirchliche Eheschließungen ist das Eheaufgebot erforderlich; dieses muss beim Standesbeamten der Gemeinde, in der einer der beiden Ehepartner den Wohnsitz hat, angefordert werden.
Bei kirchlicher Eheschließung muss sich das Ehepaar zunächst an den Pfarrer oder den Geistlichen, der die Trauung vollzieht, wenden. Dieser richtet das Ansuchen um Vornahme des zivilen Eheaufgebots an das Standesamt von Leifers.

Nach Einholung der erforderlichen Unterlagen wird mit den Brautleuten ein Termin vereinbart, an dem beide das Protokoll des Eheaufgebots unterschreiben.
Das Eheaufgebot wird für mindestens 8 Tage auf der Online-Amtstafel veröffentlicht. Die Trauung kann erst am vierten Tag nach Ende der Veröffentlichung des Aufgebotes vollzogen werden.
Wenn die Eheschließung nicht innerhalb von 180 Tagen ab dem letzten Tag der Veröffentlichung des Eheaufgebotes stattfindet, dann verliert das Eheaufgebot seine Gültigkeit.
Die Brautleute müssen bereits vor dem Trauungstermin festlegen, ob sie die Gütertrennung oder Gütergemeinschaft für ihre vermögensrechtlichen Beziehungen wählen.
In der Regel wird die standesamtliche Eheschließung in der Wohnsitzgemeinde einer der Brautleute geschlossen. Es ist aber auch möglich, die Ehe in einer anderen Gemeinde zu schließen. Dafür benötigt man die Vollmacht des Amtes für Eheaufgebote der Wohnsitzgemeinde, die von Amts wegen von der Trauungsgemeinde angefordert wird.

Zum festgelegten Datum erscheinen die Brautleute mit zwei Zeugen (auch Verwandte) und mit einem gültigen Personalausweis vor dem Standesbeamten, der die Art. 143, 144, 147 und evtl. Art. 162 des B.G.B. vorliest.
Die standesamtlichen Eheschließungen werden im Trauungssaal im 3. Stock der Gemeinde während der Öffnungszeiten abgehalten.

Dokumente, die bei der Antragsstellung vorzulegen sind
Gültiger Personalausweis für die Brautleute und die Zeugen.

Frist
Innerhalb von 180 Tagen nach dem Eheaufgebot.


Rechtsquellen
Art. 109, 110, 143, 144, 147, 162, Bürgerliches Gesetzbuch;
Artt. 63-70, Dekret des Präsidenten der Republik vom 3. November 2000, Nr. 396 Standesamtsordung



Zuständig