SUAP - Private Vermietung von Gästezimmern und möbilierten Ferienwohnungen

Das Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12 „Regelung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen“ gilt für Personen, die in einem Gebäude, das nicht als Betriebsstätte eingestuft ist, in höchsten sacht Zimmern oder fünf Ferienwohnungen Beherbergung anbieten. Es sieht die Verabreichung von Speisen und Getränke nur an Hausgäste vor, regelt die Meldung der Tätigkeit und deren Einstellung sowie die Gäste- und Preismeldung.

Dazu gehört nicht die Vermietung von Zimmern und Wohnungen bei der weder Verpflegung noch Beherbergung als unternehmerische Dienstleistung erbracht wird, keine Werbetätigkeit entfaltet wird und jährlich nicht mehr als vier Mietverträge pro Zimmer bzw. Wohnung abgeschlossen werden.

Für die private Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen erfolgen alle Ansuchen/Meldungen über den Einheitsschalter SUAP.

Einheitschalter SUAP



Rechtsquellen
Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12 Regelung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen
Landesgesetz vom 06. April 1993, Nr. 8 Maßnahmen zugunsten der Vermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen
Dekret des Landeshauptmannes vom 27. August 1996, Nr. 32 Modalitäten für die Ausübung der privaten Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen und Voraussetzungen der entsprechenden Räume



Antrag um Zuweisung von Gästebetten

Zuständig