Nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Am 05. Juni 2016 ist das Gesetz vom 20. Mai 2016, Nr. 76, welches das Rechtsgebilde einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft regelt, in Kraft getreten.
Als nichteheliche Partner versteht man zwei volljährige Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, welche dauerhaft in einer partnerschaftlichen Verbindung sowie im gegenseitigen geistigen und materiellen Beistand leben, nicht durch Verwandtschaft, Schwägerschaft oder Adoption, Ehe oder eingetragener Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare gebunden sind und an der selben Adresse zusammenleben und den ständigen Wohnsitz haben.

Jene die eine unehelichen Lebensgemeinschaft bilden zu gedenken müssen einen diesbezüglichen Antrag stellen, mit der im Anhang verfügbaren Formularen. Das ausgefüllte Formular muss von der Antragstellern unterzeichnet werden und mit der Kopie der gültigen Personalausweise von beiden Parteien dem Meldeamt der Gemeinde Leifers unter folgenden Optionen übermittelt werden:
a) Unterzeichnung der Erklärung mittels digitaler Unterschrift;
b) Benutzung von Mitteln, die die Erkennung der antragstellenden Person von Seiten des EDV-Systems gewährleisten, d.h. digitaler Personalausweis, nationale Bürgerkarte o.Ä. - zur Zeit kann von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht werden;
c) Zusendung des Antrags mittels zertifizierter E-Mail der erklärenden Person;
d) Zusendung der eingescannten Kopie des unterzeichneten Originalantrags und des Personalausweises der antragstellenden Person mittels einfacher E-Mail.
Die Anträge können an folgende Adressen zugeschickt werden:

Innerhalb von zwei Tagen ab Erhalt des Antrags registriert das Meldeamt die entsprechende Erklärung.
Das Meldeamt hat 45 Tage nach dem Antrag Zeit, um die Wahrhaftigkeit der geleisteten Erklärungen zu überprüfen. Verstreicht diese Frist, ohne dass die betreffenden Personen Mitteilungen über eventuelle fehlende oder falsche Daten erhalten, wird die meldeamtliche Änderung bestätigt
Sollte das Meldeamt feststellen, dass die Bedingungen für die uneheliche Lebenspartnerschaft nicht erfüllt werden, wird dies den betreffenden Personen mitgeteilt (G. Nr. 241/1990, Art. 10/bis), die daraufhin 10 Tage Zeit haben, um eigene Gegenbemerkungen einzureichen. Bei begründeter Zurückweisung der genannten Bemerkungen annulliert das Meldeamt die vorgenommene meldeamtliche Änderung und stellt den vorherigen meldeamtlichen Status wieder her. Die betroffenen Personen werden darüber informiert.

Die nichtehelichen Partner haben:

  • in den von der Gefängnisordnung vorgesehenen Fällen, die gleichen Rechte, welche dem Ehepartner zustehen,
  • im Fall von Krankheit oder Aufnahme im Krankenhaus, das gegenseitige Besuchs- und Beistandsrecht, sowie das Recht auf Zugang zu den persönlichen Informationen, wie sie für die Ehepartner und die Familienangehörigen vorgesehen sind.

Jeder der nichtehelichen Partner kann den andere als seinen Vertreter mit voller oder beschränkter Vollmacht ernennen:
a) im Fall von Krankheit, welche die Unzurechnungsfähigkeit zur Folge hat, für die Entscheidungen im Bereich der Gesundheit,
b) im Fall des Todes, in Bezug auf die Organspende, die Art der Behandlung des Körpers und die Bestattungsfeier.
Die Ernennung als Vertreter wird in schriftlicher und eigenhändig geschriebener Form ausgedrückt, oder, im Fall der Unmöglichkeit diese abzufassen, in Anwesenheit von einem Zeugen.

Die nichtehelichen Partner können ihre vermögensrechtliche Beziehung ihres gemeinsamen Lebens mittels Unterzeichnung eines Partnerschaftsvertrages regeln.
Dieser Vertrag, seine Änderungen und seine Auflösung sind in schriftlicher Form, bei sonstiger Nichtigkeit, mittels öffentlicher Urkunde oder Privaturkunde mit beglaubigter Unterschrift durch einen Notar oder durch einen Anwalt abzufassen.
Der Notar oder Anwalt muss innerhalb der darauffolgenden zehn Tage eine Kopie der Urkunde der Wohnsitzgemeinde der Partner zustellen.


Rechtsquellen 
Gesetz vom 20. Mai 2016, Nr. 76


Formulare