Fundgegenstände

null Jeder, der auf dem Gemeindegebiet kleine oder mittelgroße Gegenstände findet, von denen der Eigentümer unbekannt ist, wird angehalten diese im Amt für Fundgegenstände abzugeben. 

Bei der Abgabe verfasst der Polizeibeamter den Fundbericht, erfasst die Daten des Gegenstandes im digitalen Register und veranlasst die Veröffentlichung der Bekanntmachung an der Amtstafel.

Der Gegenstand wird für ein Jahr verwahrt. Wenn der Gegenstand innerhalb dieser Zeit nicht vom rechtmäßigen Eigentümer beanstandet wird, wird dieser dem Finder rückerstattet, der somit zum Eigentümer wird.

Der Finder und Eigentümer kann den Gegenstand, nach Absprache mit dem zuständigen Amt, abholen oder bei mangelndem Interesse, denselben an die Gemeinde abtreten. An die Gemeinde abgetretene Gegenstände werden Vereinen ohne Gewinnabsichten geschenkt oder entsorgt.

Alle Informationen bezüglich der gefundenen und der im Amt aufbewahrten Gegenstände, stehen auf der Webseite Fundinfo.it zur Verfügung.


Rechtsquellen
Artikel 927, 928, 929 Bürgerliches Gesetzbuch