Eintragung in das Verzeichnis der Stimmzähler

Allgemeine Informationen
Der Bürger kann den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Stimmzähler innerhalb 30. November jedes laufenden Jahres am Schalter der Demographischen Dienste – Wahlamt oder direkt im Protokollamt der Gemeinde, abgeben.
Das Wahlamt prüft das Bestehen der Voraussetzungen und nimmt die Eintragung in das Verzeichnis vor, welches im Jänner des darauffolgenden Jahres von der Gemeindewahlkommission genehmigt wird.

Von der Rolle eines Stimmzählers ausgeschlossen sind:

  • Beamte des Innenministeriums, des Ministeriums für Post und Telekommunikation und des Ministeriums für Transportwesen;
  • Angehörige der Streitkräfte, die im Dienst stehen;
  • Landes-, Amts- und Vertrauensärzte;
  • die Gemeindesekretäre und Gemeindeangestellten, die in den Gemeindewahlämtern ihren Dienst versehen;
  • die für die Wahl aufgestellten Kandidaten.

Zu den Voraussetzungen gehört, außer die Eintragung in die Wählerlisten auch der Besitz eines Pflichtschulabschlusses (zwei Jahre Oberschule).

Voraussetzungen

  • In die Wählerlisten der Gemeinde eingetragen zu sein;
  • Volljährigkeit;
  • Pflichtschulabschluss.

Dokumente, die bei der Antragsstellung vorzulegen sind

  • Antrag (vom Amt zur Verfügung gestellt) auf stempelfreiem Papier;
  • gültiger Personalausweis.

Termin
Innerhalb 30. November jeden Jahres



Rechtsquellen
Gesetz vom 8. März 1989, Nr.95
Gesetz vom 21. März 1990, Nr.53, abgeändert vom Art. 9 des Gesetzes 30. April 1999, Nr. 120 und vom Art. 9, des Gesetzes 21. Dezember 2005, Nr. 270



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