Eheaufgebot

Allgemeine Informationen
Sowohl für zivile als auch für kirchliche Eheschließungen ist das Eheaufgebot erforderlich; dieses muss beim Standesbeamten der Gemeinde, in der einer der beiden Ehepartner den Wohnsitz hat, angefordert werden.
Bei kirchlicher Eheschließung muss sich das Ehepaar zunächst an den Pfarrer oder den Geistlichen, der die Trauung vollzieht, wenden. Dieser richtet das Ansuchen um Vornahme des zivilen Eheaufgebotes an das Standesamt von Leifers.
Nach Einholung der erforderlichen Unterlagen wird mit den Brautleuten ein Termin vereinbart, an dem beide das Protokoll des Eheaufgebots unterschreiben. Zu diesem Termin müssen beide Brautleute mit einem gültigen Personalausweis erscheinen.
Das Eheaufgebot wird für mindestens 8 Tage auf der Online-Amtstafel veröffentlicht. Die Trauung kann erst am vierten Tag nach Ende der Veröffentlichung des Aufgebotes vollzogen werden.
Wenn die Eheschließung nicht innerhalb von 180 Tagen ab dem letzten Tag der Veröffentlichung des Eheaufgebotes stattfindet, dann verliert das Eheaufgebot seine Gültigkeit.
Die Brautleute müssen bereits vor dem Trauungstermin festlegen ob sie die Gütertrennung oder Gütergemeinschaft für ihre vermögensrechtlichen Beziehungen wählen. Der gesetzliche Güterstand der Familie ist in Ermangelung anderer Vereinbarungen durch die Gütergemeinschaft gegeben.
Die Wahl der Gütertrennung gemäß Art. 162, Abs. 2, des ZGB muss bei der Eheschließung erklärt werden. Über diese Entscheidung ist es nötig, das Standesamt bzw. den Pfarrer oder den zuständigen Geistlichen bei kirchlicher Trauung vorher zu verständigen.

Voraussetzungen
Mindestens einer der Brautleute muss in dieser Gemeinde ansässig sein.

Dokumente
Für die Liste der erforderlichen Unterlagen wenden sie sich an die Schalter des Standesamtes. 


Rechtsquellen
Artt. 84 - 116, Bürgerliches Gesetzbuch
Artt. 50-62, Dekret des Präsidenten der Republik vom 3. November 2000, Nr. 396. Standesamtsordung
Art. 5-7, Gesetz vom  27. Mai 1929, Nr. 847


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