Benützung der Gemeinderäumlichkeiten

Worum geht es?
Die Gemeinde Leifers kann einige Gemeinderäumlichkeiten für die Abhaltung von Sitzungen oder die Eingangshalle für öffentliche Veranstaltungen mit Schirmherrschaft der Gemeinde, zur Verfügung stellen. 

Welche Gemeinderäumlichkeiten können benutzt werden?
Für folgende Gemeinderäumlichkeiten kann die Benutzung gewährt werden:

  • Sitzungssaal im ersten Stock (für höchstens 30 Personen);
  • Eingangshalle im Erdgeschoss für öffentliche Veranstaltungen mit Schirmherrschaft der Gemeinde und für höchstens 20 Personen (siehe Art. 2 Absatz 2 der Verordnung für den Gebrauch der Gemeinderäumlichkeiten);
  • Ausstellungsraum in der Weissensteinerstraße Nr. 29 für öffentliche Veranstaltungen mit Schirmherrschaft der Gemeinde und für höchstens 45 Personen (siehe Art. 2 Absatz 2 der Verordnung für den Gebrauch der Gemeinderäumlichkeiten).

Wer kann um Benützung ansuchen?
Um Benützung der Gemeinderäumlichkeiten oder der Eingangshalle können ansuchen:

  • Institutionen und öffentliche Körperschaften;
  • Vereine, Sportvereine, Patronate mit Sitz in der Gemeinde Leifers; 
  • Vereine, Sportvereine, Patronate, die ihren Sitz nicht in der Gemeinde Leifers haben, aber die Schirmherrschaft der Gemeinde erhalten haben; 
  • politische Gruppen und/oder Komitees, welche die Kandidatenliste bei den letzten Landtags- oder Gemeindewahlen vorgelegt haben.

Sollten mehrere Anträge für ein und dasselbe Datum gestellt werden, wird zuerst die Prioritätenliste der vorhergehenden Auflistung und dann die chronologische Reihenfolge der Vorlage beim Protokollamt der Gemeinde berücksichtigt.

Wie wird der Antrag gestellt?
Der Antrag kann direkt beim Bürgerschalter gestellt werden, wo der dort aufliegende Vordruck ausgefüllt werden kann oder mittels nachstehenden bereit gestellten Vordruckes, zu übermitteln an die zertifizierte E-Mail-Adresse laives.leifers@legalmail.it, digital unterschrieben oder, falls eingescannt, mit beiliegender Fotokopie eines Erkennungsausweises des Unterzeichners.

Wann muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag muss mindestens sieben (7) Tage vor dem Termin, für welchen die Nutzung angefragt wird, eingereicht werden.

Wann und zu welchen Uhrzeiten können die Gemeinderäumlichkeiten genutzt werden?
Die Gemeinderäumlichkeiten können wie folgt zur Verfügung gestellt werden:

  • Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.00 bis 18.00 Uhr; 
  • Samstag von 9.00 bis 12.00 Uhr. 

Die Inanspruchnahme der Eingangshalle wird während der normalen Öffnungszeiten für den Parteienverkehr der Gemeinde genehmigt.

Weitere Informationen
Die Gemeinderäumlichkeiten und die Eingangshalle werden nur zur Verfügung gestellt, wenn die Tätigkeiten, die dort abgewickelt werden sollen, mit den von der Gemeindesatzung bestimmten Zwecken übereinstimmen.

Die Gemeinde behält sich das Recht vor, aus schwerwiegenden Gründen oder Gründen der öffentlichen Ordnung, den Antrag nicht anzunehmen oder die Genehmigung auszusetzen.

Die Nutzung der Gemeinderäumlichkeiten ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr wird vom Gemeindeausschuss, bestimmt (Beschluss Nr. 59/2015).

Der Antragsteller ist verantwortlich für die Aufsicht des Saales und ist zum Schadenersatz für eventuelle Schäden an Räumen, Einrichtung oder Ausstattung, die im Zeitraum der gewährten Nutzung verursacht werden, verpflichtet. Alle weiteren Bedingungen und Auflagen zur Benützung der Gemeinderäumlichkeiten und der Eingangshalle sind in der Gemeindeverordnung enthalten, die unter folgendem Link abgerufen werden kann.


 Rechtsquellen
Gemeindeverordnung
Gemeindeausschussbeschluss Nr. 59/2015


Zuständig

Formulare