Stimmzähler - Festlegung der Kriterien zur Ernennung anlässlich der Wahlen

Man teilt mit, dass die Gemeindewahlkommission in der Sitzung vom 6. August 2018, für die Ernennung der Stimmzähler den Vorrang für Arbeitslose/Unbeschäftigte oder Studenten, festgelegt hat. Anlässlich jeder Wahl ernennt die Gemeindewahlkommission die Stimmzähler, welche im einzigen Stimmzählerverzeichnis der Gemeinde Leifers eingetragen sind, indem sie den Vorrang jenen gibt, welche arbeitslos, nicht beschäftig oder Studenten sind, und zwar bis zu einem Drittel der Stimmzähler die für die Wahl notwendig werden.

Damit die Vorzugsernennung in Anspruch genommen werden kann, müssen die bereits im Verzeichnis der Stimmzähler eingetragenen Stimmzähler, über das Wahlamt, im Zeitraum vom 60. bis zum 31. Tag vor dem Termin der Wahl, ein eigenes Ansuchen an die Gemeindewahlkommission übermitteln, indem der Status der Arbeitslosigkeit / Nicht-Beschäftigung oder der Status als Student erklärt wird.

Im Ansuchen zur Ernennung als Stimmzählerinhaber werden folgende Daten erklärt:

  • persönliche Daten, inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
  • Eintragung in das Verzeichnis der Stimmzähler der Gemeinde Leifers,
  • Status der Arbeitslosigkeit / Nicht-Beschäftigung oder Status als Student, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars.

Damit das Ansuchen gültig ist, muss dieses vom Interessierten unterzeichnet werden und demselben Ansuchen muss eine Kopie eines gültigen Erkennungsausweises beigelegt werden. Die im Antrag enthaltenen und unterschiebenen Erklärungen sind unter eigener Verantwortung abgegeben und haben den Stellungswert von Ersatzerklärungen und Ersatzerklärungen des Notarietätsaktes im Sinne des D.P.R. Nr. 445/2000 und unterliegen somit unter Kontrollen im Sinne des angegebenen Dekretes.

Man weist darauf hin, dass Falscherklärungen und erklärte Unwahrheiten, Strafmaßnahmen im Sinne des Art. 76 des D.P.R Nr. 445/2000, und sowie Folgen laut Art. 75 desselben D.P.R. Nr. 445/2000, mit sich bringen. (Verfall von eventuellen Vorteilen, die sich aus dem Verfahren ergeben, dass auf Grund von falschen Erklärungen ausgestellt wurde).

Die Gemeindewahlkommission wird die Stimmzähler, gemäß den obgenannten Bestimmungen, zwischen dem 25. und dem 20. Tag vor dem Datum der Wahlen ernennen.
Das Ansuchen kann abgegeben werden:

Die Rangordnung, der zu ernennenden Ersatzstimmzähler für jene Stimmzähler, welche innerhalb der gesetzlichen Fristen, eigene Entschuldigung zur unmöglichen Ausübung der zugewiesenen Aufgabe übermittelt haben, wird von der Gemeindewahlkommission laut Verfügung unter Art. 6 des Gesetztes Nr. 95 vom 08.03.1989 gebildet.



Formulare