Geburtsanmeldung

Die Meldung erfolgt:

  • innerhalb von drei Tagen nach der Geburt bei der Sanitätsdirektion des Geburtskrankenhauses oder der Geburtsklinik;
  • innerhalb von zehn Tagen nach der Geburt beim Standesamt der Wohnsitzgemeinde der Eltern; Wenn die beiden Elternteile nicht in derselben Gemeinde ansässig sind und die Geburt beim Standesamt anmelden möchten, ist das Standesamt der Wohnsitzgemeinde der Mutter zuständig. Nur im Falle eines entsprechenden Übereinkommens zwischen den Eltern, das dem Standesbeamten mitzuteilen ist, kann die Meldung in der Wohnsitzgemeinde des Vaters erfolgen. Die meldeamtliche Eintragung des Kindes erfolgt in jedem Fall in der Wohnsitzgemeinde der Mutter;
  • innerhalb von zehn Tagen beim Standesamt der Geburtsgemeinde des Kindes. 

Erfolgt die Meldung nach den vorgesehenen zehn Tagen, beurkundet der Standesbeamte die Geburt verspätet und benachrichtigt die Staatsanwaltschaft.

Voraussetzungen

  • Elternteil des Neugeborenen und über 16 Jahre alt sein (Mindestalter um ein Kind anerkennen zu können);
  • wenn die Eltern nicht verheiratet sind, müssen beide zusammen am Schalter erscheinen.

Dokumente

  • Geburtsbescheinigung (ausgestellt von Arzt oder Hebamme);
  • gültiger Ausweis.

Rechtsquellen
Zivilgesetzbuch
Dekret des Präsidenten der Republik vom 30. November 2000, Nr. 396. Standesamtordnung