Ersatzerklärung des Notorietätsaktes

Unter der eigenen Verantwortung können die Bürger folgendes an Stelle einer beeideten Bezeugungsurkunde erklären:

  • Personenstand, personenbezogene Eigenschaften und Tatsachen in Bezug auf die eigene oder auf andere Personen;
  • die Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original eines Dokuments, das bei einer öffentlichen Verwaltung aufliegt oder von ihr ausgestellt wurde, einer Veröffentlichung oder eines Studien- oder Berufstitels sowie von Steuerunterlagen, die von Privaten aufbewahrt werden müssen.

Die Unterschrift auf der Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde muss nicht beglaubigt werden, wenn sie bei

  • einer öffentlichen Verwaltung;
  • den Konzessionären und Betreibern von öffentlichen Diensten;
  • damit einverstandenen Privaten

eingereicht wird.

In diesen Fällen muss sie vor dem Beamten, der für die Entgegennahme der Dokumente zuständig ist, unterschrieben oder unter Anlage der Fotokopie eines Erkennungsausweises vorgelegt oder zugesandt werden.

Die Unterschrift auf der Ersatzerklärung einer beeideten Bezeugungsurkunde muss hingegen beglaubigt werden, wenn sie bei

  • Privaten;
  • einer öffentlichen Verwaltung (oder Konzessionären und Betreibern öffentlicher Dienste) zur Einziehung von wirtschaftlichen Begünstigungen vonseiten Dritter 

eingereicht wird.

Wichtig
Die Unterschrift muss beglaubigt werden, wenn die Ersatzerklärung des Notorietätsaktes zum Zweck der Einhebung von Geldmitteln (Pensionen, Beiträge usw.) seitens Dritter bei öffentlichen Ämtern vorgelegt werden muss.

Falls der Bürger eine Unterschriftsbeglaubigung auf Anträgen oder Ersatzerklärungen, die private Schriften enthalten, insbesondere jene die eine Willensäußerung enthalten, (z.B. Prokura, Mandate, Bevollmächtigungen, Ermächtigungen, Verzichts-, Annahme-, Verpflichts-, Einverständnis-, Schuldtilgungs-, Eids-, Garantieerklärungen usw.) einschließlich der zukünftigen Verpflichtungserklärungen oder die Bildung, die Änderung oder die Auslöschung von Rechtsverhältnissen im privaten Recht, d.h. von vertraglicher Natur, die Beglaubigungen im Sinne des Art. 2703 des B.G.B., vornehmen muss, liegt diese im Aufgabenbereich des Notars.

Voraussetzungen
Volle Handlungsfähigkeit

Dokumente, die bei der Antragsstellung vorzulegen sind
Gültiger Personalausweis oder dessen Fotokopie, falls mit Post oder Fax verschickt wird


Formulare