Beherbergungsbetriebe

Für die Eröffnung, Erweiterung, Verlegung und Umschreibung eines Beherbergungsbetriebs ist eine entsprechende Erlaubnis beim zuständigen Bürgermeister einzuholen.
Um die Erlaubnis zu erhalten, muss mittels PEC beim Lizenzamt ein Gesuch auf Stempelpapier, versehen mit den notwendigen Unterlagen eingereicht werden.
Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ansuchen werden Erhebungen durchgeführt, Gutachten, Stellungsnahmen und Informationen eingeholt und, wenn nötig, Einschränkungen und Auflagen vorgeschlagen, die zur Durchführung dieses Gesetzes angezeigt scheinen. Aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung trifft der Bürgermeister die entsprechende Entscheidung. Sollten die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sein, erlässt der Bürgermeister einen Bescheid, in dem die Begründung für die Ablehnung des Ansuchens dem Antragsteller mitgeteilt wird. Sollte die Gemeindeverwaltung nach Ablauf der vom Gesetz vorgesehenen Frist keine Stellungnahme beziehen, gilt das Ansuchen als abgelehnt. Die Tätigkeit darf keinesfalls vor Ausstellung Autorisierung aufgenommen werden.

Das Amt wird Überprüfungen bezüglich der Wahrheitsgemäßheit der in den Ersatzerklärungen anstelle von Bescheinigungen und in den Ersatzerklärungen des Notorietätsaktes enthaltenen Erklärungen vornehmen.
Man weist diesbezüglich auf die Anwendung der strafrechtlichen Sanktionen im Falle von unwahren Erklärungen im Sinne des Art. 76 des D.P.R. Nr. 445 vom 28.12.2000 hin. Außerdem verfallen laut Art. 75 des D.P.R. Nr. 445 vom 28.12.2000 alle Begünstigungen, welche durch die aufgrund der unwahren Ersatzerklärung erlassenen Maßnahmen gewährt worden sind.

Voraussetzungen

  • Berufliche Befähigung zur Führung öffentlicher Betriebe;
  • Verfügbarkeit von Räumlichkeiten und Flächen;
  • Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Erlaubniswerbers.

Höchstdauer des Verfahrens
90 Tage, um ein Gutachten über das Gesuch zu erteilen. Im Falle der Ergänzung oder Vervollständigung des Gesuches, bleibt die Frist vom Datum der Mitteilung zwecks Ergänzung oder Vervollständigung bis zum Datum des Empfanges der angeforderten Unterlagen, im Sinne des Art. 3, Abs. 6 der Gemeindeverordnung auf dem Sachgebiet des Verwaltungsverfahrens und des Rechtes auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen, ausgesetzt.
Der endgültige Erlaubnisschein oder die Maßnahme der Verweigerung werden innerhalb von 90 Tagen ab dem Erhalt der angeforderten Unterlagen ausgestellt.

Gebühren
2 Stempelmarken zu je € 16,00


Rechtsquellen
Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz Nr. 58 vom 14. Dezember 1988 auf dem Sachgebiet der gastgewerblichen Betriebe Nr. 11 vom 13. Juni 1989
Verordnung auf dem Sachgebiet des Verwaltungsverfahrens und des Rechtes auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen, genehmigt mit Ratsbeschluss Nr. 13 vom 12. Februar 1996


Zuständig