Beglaubigung von Kopien

Allgemeine Informationen
Der Bürger kann stets einer öffentlichen Verwaltung oder einem öffentlichen Dienstleistungsbetrieb, sowie einverstandenen Privaten, an Stelle des Originals einer Urkunde oder eines Dokumentes, die beglaubigte Kopie abgeben.
Die Beglaubigung, die die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original bestätigt, kann direkt vom Beamten, der die Abgabe des Dokumentes verlangt, vom Verantwortlichen des Verfahrens oder von jedem anderen Beamten der öffentlichen Verwaltung, der berechtigt ist die Dokumentation anzunehmen, bei der Abgabe vorgenommen werden.

Bei den Schaltern des Meldeamtes wird die Beglaubigung der Kopie nur vorgenommen, wenn das Dokument nicht:

  1. bei öffentlichen Verwaltungen (auch Konsulate und italienische Botschaften im Ausland)
  2. bei öffentlichen Dienstleistungsbetrieben, wenn diese für die Einhebung von wirtschaftlichen Begünstigungen seitens Dritter
    einzureichen ist.

Handelt es sich um Dokumente oder Urkunden, die von einer öffentlichen Verwaltung aufbewahrt werden oder ausgestellt sind, wie z.B. Studientitel oder Dienstzeugnis, Steuerbelege, welche verpflichtend von Privaten aufbewahrt werden müssen (Register, Rechnungen u.s.w.) kann die Übereinstimmung mit dem Original direkt vom Interessierten mit einer Ersatzerklärung des Notorietätsaktes erklärt werden (ohne Beglaubigung der Unterschrift - siehe Kartei: Beglaubigung der Kopien – Selbsterklärung).

Die Beglaubigung erfolgt mittels Vorlage des Originals, welches wieder zurückgegeben wird, und einer Fotokopie, die dem Original entspricht.
Es ist nicht möglich, die Kopie einer bereits beglaubigten oder chemischen Kopie zu beglaubigen.
Falls das Original nicht im Besitz des Interessierten ist, sondern bei einer öffentlichen Verwaltung liegt, wird die Beglaubigung vom Beamten derselben Verwaltung gemacht.
Die Beglaubigung kann auch von einem Notar, Kanzleibeamten des Gerichtes und Gemeindesekretär gemacht werden.

WICHTIG
Man erinnert daran, dass die Beglaubigung der Kopien, im Sinne der Art. 1 und 2 der Tab. „A“, des D.P.R. 642/72 mit Stempelmarke zu € 16,00 + € 0,50 für Sekretariatsgebühren zu versehen ist.
Stempelfrei kann die Beglaubigung nur im Sinne der vom Gesetz vorgesehenen Fällen erfolgen.
Wenn der Bürger eine Bescheinigung oder die Beglaubigung einer Unterschrift bzw. Kopie verlangt, muss er unter eigener Verantwortung den Zweck und/oder das Gesetz, das die Befreiung von der Stempelmarke vorsieht, angeben.
Im Gegensatz ist der Beamte verpflichtet, die Stempelmarke anzubringen.
Wird die Bescheinigung für einen anderen Zweck, der auf der Bescheinigung angegeben ist, benutzt, ist dies Steuerhinterziehung.

Kosten für eine beglaubigte Fotokopie:

  • auf Stempelpapier: Stempelmarke zu  € 16,00 (+ € 0,50 in bar für Sekretariatsgebühren) bis zu vier Seiten, für jede weitere vier Seiten (oder Teile davon) eine weitere Stempelmarke;
  • stempelfrei: € 0,25 oder kostenlos.

Dokumente, die bei der Antragsstellung vorzulegen sind

  • Original und Fotokopie des Dokumentes;
  • gültiger Personalausweis.