Der konventionierte Wohnbau wird vom Art. 79 des Landesraumordnungsgesetzes geregelt. Die Besetzung von konventionierten Wohnungen kann ausschließlich in Beachtung bestimmter Bedingungen erfolgen, wie z.B. betreffend den Wohnsitz, das Eigentum, die Anmietung zum Landesmietzins.
Als Ausgleichung wird die entsprechende Kubatur von der Bezahlung der Baukostenabgabe befreit. In den Fällen von Konventionierung kann die Baukonzession nur unter der Bedingung erteilt werden, dass der Bauwerber mittels einer einseitigen Verpflichtungserklärung oder Vereinbarung die Gemeinde ermächtigt, die Bindung gemäß Art. 79 des L.G. Nr. 13/97 – Landesraumordnungsgesetz (ex Art. 7 L.G. 1/78) im Grundbuch anmerken zu lassen. Die Anmerkung wird von der Gemeinde auf Kosten des Konzessionsinhabers beantragt.
Formulare
Ansuchen um Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung zur Löschung der Bindung laut Art. 79 des L.G. Nr. 13/97
Ersatzerklärung des Notarietätsaktes für Begleichung der Stempelsteuer
Ersatzerklärung des Notarietätsaktes für Begleichung der Stempelsteuer - Zusendung mit PEC