Die Kommission für die Erstellung der Laienrichterverzeichnisse ist vom Gesetz 10.04.1951, Nr. 287 vorgesehen und geregelt.
Die Kommission setzt sich aus dem Bürgermeister, oder oder seinem Vertreter und aus zwei Ratsmitgliedern,zusammen.
Der Kommission obliegt die Aufgabe, zwei getrennte Verzeichnisse der im Gemeindegebiet ansässigen Bürger, aufzustellen, die die Voraussetzungen besitzen, um die Befugnisse von Laienrichtern an Geschworenengerichten und an Geschworenen-Oberlandesgerichten auszuüben, und zwar gemäß Art. 13, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1951, Nr. 287.