Die Kommission für Unbewohnbarkeitserklärungen ist von Art. 130 des L.G. vom 17.12.1998, Nr. 13 vorgesehen.
Für die Erklärung der Unbewohnbarkeit eines Gebäudes oder eines Teiles davon - aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der Sicherheit oder infolge von Naturkatastrophen - ist der Bürgermeister zuständig; diese gilt in jeder Hinsicht und muss dem Gutachten der Kommission für Unbewohnbarkeitserklärungen entsprechen, die zusammengesetzt ist aus:
- einem Vertreter der Sanitätseinheit, der dem gebietsmäßig zuständigen Dienstleistungsbereich für öffentliche Hygiene und Gesundheit angehört
- einem Techniker der Gemeinde - sofern ein solcher vorhanden ist – oder einem solchen des Wohnbauinstitutes
- einem Techniker der Landesabteilung Wohnungsbau