Die Gemeindewahlkommission ist im Dekret des Präsidenten der Republik 20. März 1967, Nr. 223 vorgesehen und geregelt.
Die Gemeindewahlkommission wird vom Gemeinderat in der ersten Sitzung nach der Wahl des Bürgermeisters und des Gemeindeausschusses aus den eigenen Reihen die Gemeindewahlkommission gewählt, die bis zur Einsetzung der vom neuen Gemeinderat zu ernennenden Kommission im Amte verbleibt. Die Kommission setzt sich aus dem Bürgermeister und aus drei effektiven Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern zusammen.