Der Art. 6 der Gemeindesatzung, sieht vor, dass der Gemeinderat für die gesamte Dauer seiner Amtsperiode den Beirat für Chancengleichheit, bestehend aus insgesamt zehn Personen beider Geschlechter, einsetzt; der Beirat hat beratende Funktion und unterbreitet der Gemeindeverwaltung Vorschläge und Anregungen; die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Beirates werden durch Verordnung geregelt; im Sinne von Absatz 1 und 2 desselben Artikels ist die Gemeinde in der Ausübung der eigenen Funktionen bestrebt, die Chancengleich-heit von Männern und Frauen zu gewährleisten, um diesen dieselben Teilnahmemöglichkeiten zu bieten. In dieser Richtung muss die Zusammensetzung der Kollegialorgane die angemessene Vertretung beider Geschlechter gewährleisten.