Tätigkeit des Kaminkehrers - Mitteilung über die Wahl eines neuen Kaminkehrerunternehmens

Jeder Gebäudeeigentümer, Mieter oder Hausverwalter ist verpflichtet, die Kehrobjekte regelmäßig von einem...

Veröffentlichungsdatum:

01.01.2000

Lesedauer

< 1 Minute

Kategorien

Beschreibung

Jeder Gebäudeeigentümer, Mieter oder Hausverwalter ist verpflichtet, die Kehrobjekte regelmäßig von einem befähigten Kaminkehrunternehmen reinigen und überprüfen zu lassen.

Mit der regelmäßigen Reinigung und Überprüfung der Kehrobjekte kann anstelle des von der Gemeinde bestellten befähigten Kaminkehrunternehmens auch ein anderes befähigtes Kaminkehrunternehmen beauftragt werden.

Die Wahl eines anderen befähigten Kaminkehrunternehmens muss vom Gebäudeeigentümer, Mieter oder Hausverwalter innerhalb von 60 Tagen ab der letzten Kehrung sowohl dem bisherigen Kaminkehrunternehmen als auch der Gemeindeverwaltung mitgeteilt werden (siehe Beilage).


Rechtsquellen
Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1
Dekret des Landeshauptmannes vom 19. Mai 2009, Nr. 27


Formulare

Mittelung über die Wahl eines neuen Kaminkehrerunternehmens

Kontakt

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 03.02.2025, 11:22 Uhr

Entdecken

Bekanntmachungen

Ausschreibungen, Bekanntmachungen von Wettbewerben und weitere Informationen für Bürger*innen und Unternehmen....

News

Aktuelle Informationen über Veranstaltungen und das kulturelle Leben in der Gemeinde.

Pressemitteilungen

Amtliche Mitteilungen des Bürgermeisters, der politischen Organe und der Gemeindeämter.